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Ein Ehegatte muss auch im Jahr der Scheidung der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn sich der andere Ehegatte zum Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile bereit erklärt.
Vom Einkommen des Unterhaltsschuldners können vor der Berechnung des Unterhalts bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden.
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung einer Ehe erfolgt nach dem Familienrecht der DDR, wenn die Scheidung noch vor der Wiedervereinigung stattgefunden hat.
Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann zeitlich befristet werden, wenn ehebedingte Nachteile des Unterhaltsempfängers nicht oder nicht mehr vorliegen.
Die lange Dauer einer Ehe allein begründet seit der Unterhaltsreform nicht mehr automatisch einen Unterhaltsanspruch.
Auch nach der Unterhaltsreform muss der alleinerziehende Expartner nur eingeschränkt Arbeiten, wenn Betreuungsmöglichkeiten fehlen.
Kommunikationsschwierigkeiten und Streitigkeiten zwischen geschiedenen Eheleuten sprechen nicht automatisch gegen die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts.
Aufstockungsunterhalt kann nur verlangen, wer nach der Scheidung allein wegen der Ehe den früheren Lebensstandard nicht mehr selbst halten kann.
Sachsen gibt seine steuerliche Bevorzugung der Elterngeld-Empänger auf Druck der anderen Bundesländer auf.
Ein Ehevertrag wird nicht allein aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft sittenwidrig.
 
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